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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts anderes angegeben, in EURO netto. Mündliche und schriftliche Angebote sind freibleibend. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, sind unsere Lieferungen zahlbar nach Erhalt der Ware in bar oder nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum. Wechsel werden nicht angenommen. Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitere Rechte auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank und Kosten berechnet, Lieferbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden.

3.) Angebote sind unverbindlich. In Bildern und/oder Beschreibungen sind kleine Abweichungen und technische Änderungen möglich.

4.) Verpackung: Bei Rindenmulch, Erden und Saatgut in Säcken werden diese mit der Ware berechnet. Verpackungsmaterial, gleich welcher Art, wird nicht zurückgenommen.

5.) Jede Lieferung ist unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel sind spätestens 24 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Spätere Einwendungen, gleich welcher Art, auch aufgrund amtlicher Aufmasse, werden nicht anerkannt. Falls unsere Lieferfahrzeuge auf Anweisung des Kunden/Bestellers öffentliche Straßen verlassen, haftet der Empfänger für alle entstehenden Schäden.

6.) Die Lieferung von Saatgut erfolgt gemäß den Vorschriften des Saatgutgesetzes. Für eventuelle Nachuntersuchungen müssen die Proben nach amtlichen Probenahmen und Bedingungen frist- und formgerecht gezogen werden. Für Maschinen, Geräte und Verpackungen sind Abbildungen und Angaben auf Prospekten oder Angeboten unverbindlich.

7.) Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel jeder Art mit keiner höheren Summe als dem anteiligen Rechnungsbetrag, der dem bemängelten Lieferungsanteil entspricht. Haftung und Schadensersatz über diesen Rechnungsbetrag hinaus ist ausgeschlossen. Für die Entwicklung im freien Lande übernimmt der Verkäufer keine Gewähr, da diese von äußeren Einflüssen abhängig und nicht kontrollierbar ist.

8.) Zahlungs-, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des Lieferanten. Für ein Mahnverfahren gilt als Zuständigkeit das Amtsgericht des Lieferanten als vereinbar.

9.) Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Ware bis zu Ihrer vollständigen Bezahlung, bei Hingabe von Schecks bis zu deren Einlösung. Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Ware seine Zahlungen einstellt, hat der Verkäufer die in §46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung. Wechsel werden nicht angenommen. Der Käufer ist bis zur völligen Zahlung, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, zur Verfügung über die Ware nur im Wege des Verkaufs im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen angemessene Gegenleistung berechtigt. Von etwaigen Pfändungen der Ware ist der Käufer verpflichtet den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Ist die gelieferte Ware vermischt, verarbeitet oder sonst wie verändert, erwirbt der Verkäufer Mieteigentum gemäß §§947 BGB. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware für eigene und fremde Rechnung gegen Feuer zu versichern. Die Forderung aus der Weiterveräußerung de Ware geht mit ihrer Entstehung auf den Verkäufer bis zu dessen voller Befriedigung über. Das gleiche gilt für etwaige Forderungen aus dem Versicherungsvertrag.

10.) Werden dem Verkäufer nach Kaufabschluss Umstände bekannt, die Bedenken in der Kreditwürdigkeit des Käufers gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann der Verkäufer auch entgegen anderer Vereinbarungen gegen Nachnahme liefern oder verlangen, dass der Kaufpreis im Voraus bezahlt wird. Die Absicht, gegen Nachnahme zu liefern, hat der Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Lehnt der Käufer die Vorauszahlung oder die Lieferung gegen Nachnahme ab, so braucht der Verkäufer nicht zu liefern.

11.) Der Verkauf von Saatgutmischungen erfolgt auf der Grundlage des jeweils gültigen Saatgutverkehrsgesetzes und Mischungsordnung.

12.) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die übrigen unverändert.


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